Die KV Niedersachsen versendet „Bescheide über die Honorarkürzung in Folge des nicht erfolgten Anschlusses an die Telematikinfrastruktur“ an diejenigen Praxen, welche den TI-Konnektor nicht installiert haben. Die Honorarkürzung betrifft jeweils das abgerechnete Quartal.
Wir gehen aufgrund einer zwischenzeitlich an uns erfolgten Zusicherung der KV Niedersachsen davon aus, dass es ausreichend ist, wenn alleine gegen den Honorarkürzungsbescheid Widerspruch eingelegt wird.
Den Praxen, die den TI-Konnektor nicht installiert haben und deren Honoraranspruch für das jeweilige Quartal pauschal gekürzt worden ist, empfehlen wir, innerhalb eines Monats nach Zugang des Honorarkürzungsbescheids Widerspruch einzulegen.
Einen Musterwiderspruch mit Begründung und einem Antrag auf Ruhendstellung Ihres Widerspruchsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Niedersachsen von uns eingeleiteten Musterverfahrens finden Sie nachfolgend zum Download.
Falls Sie den TI-Konnektor bereits installiert haben: Bitte denken Sie daran, ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zugang auch gegen den Honorarbescheid für das jeweilige Quartal Widerspruch einzulegen, sofern die Erstattungen im Zusammenhang mit der Installation und/oder dem Betrieb Ihres TI-Konnektors nicht vollständig erfolgt sind. Hierzu finden Sie ein Widerspruchsmuster ebenfalls auf dieser Seite. Weitere Informationen erhalten Sie auch hier: https://www.medi-geno.de/wichtiges_zu_den_musterklagen_zum_ti_konnektor_1#muster
Hinweis: Die Rechtslage zur gesamten Thematik ist noch unklar. Wir versuchen derzeit im Rahmen eines Musterverfahrens gegen die KV Niedersachsen eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Für den Erfolg der Widerspruchs- oder Klageverfahren kann von uns keine Gewähr übernommen werden. Die Verwendung des Musterwiderspruchs erfolgt auf eigene Gefahr. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Ärztegenossenschaft Niedersachsen-Bremen keine Rechtsberatung erfolgen darf. Soweit erforderlich, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand.