Stellungnahme der ägnw eG zum Versorgungsstärkungsgesetz

Das Versorgungsstärkungsgesetz in der vorliegenden Fassung bedroht die Versorgung insbesondere bei den innovativen Versorgungsformen, aber auch durch unreflektierte und populistische Maßnahmen, die den Namen des Gesetzes ins Gegenteil verdrehen. Vorstand und Aufsichtsrat der ägnw haben daher folgende Resolution verabschiedet

  1. TerminservicestellenDie Einrichtung von Terminservicestellen in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form ist abzulehnen. Hier wird aus populistischen Gründen ein gelegentlich regional auftretendes Problem zu einem generellen Versorgungsdefizit hochstilisiert. In dringenden, medizinisch notwendigen Fällen wird immer schon eine kurzfristige Terminvereinbarung durch den Hausarzt beim Facharzt realisiert.
    Dies gilt insbesondere für Patienten, die in regionalen Ärztenetzen versorgt werden. Insofern ist die gesetzliche Unterstützung regionaler Netzstrukturen zu begrüßen, auch wenn die vorgesehene Förderung immer noch zu kurz greift. Anstelle von kostenintensiven Terminservicestellen sollten die dafür vorgesehenen Mittel in die Netzförderung zusätzlich investiert werden. Die ägnw ist seit 2006 Partner diverser Ärztenetze und setzt sich intensiv für die Gründung und Etablierung von Ärztenetzen in Niedersachsen ein.
  2. Medizinische Versorgungszentren durch KommunenEine Regelung, die es Kommunen künftig erlauben soll, MVZ als Eigenbetrieb zu gründen und zu betreiben, sollte nur dann regional zulässig sein, wenn keine durch eine Gemeinschaft von niedergelassenen Ärzten betriebene Einrichtung bzw. ein regionales Ärztenetz dazu in der Lage ist. Damit verbunden ist die Forderung der ägnw, dass Ärztenetze den Status des Leistungserbringers erhalten und damit selbst ein MVZ gründen und betreiben können.
  3. Vertreterversammlung: Parität Hausärzte und FachärzteDie vorgesehenen Regelungen im Referentenentwurf widersprechen demokratischen Prinzipien und sind grundgesetzlich fragwürdig. Eine Verallgemeinerung dieses Ansatzes würde z.B. bedeuten, dass nur in den Bundestag gewählte Soldaten über Belange der Bundeswehr, nur gewählte Ärzte über Gesundheitspolitik und Landwirte über Agrarfragen abstimmen dürften.
  4. Streichung des § 73 c SGB V und Neuregelung der bisherigen Facharztverträge in § 140a SGB VDer Gesetzgeber hat für Transparenz und Rechtsvertrauen zu sorgen. Diese Grundsätze werden aus nicht nachvollziehbaren Gründen und ohne Not aufgegeben. Die damit verbundenen Unklarheiten und Reglementierungen gefährden die Zukunft selektivvertraglicher Vereinbarungen als sinnvolle Ergänzung der Regelversorgung.
  5. Förderung von ÄrztenetzenZwar sollen die KVen zukünftig verpflichtet werden, anerkannte Praxisnetze zu fördern, allerdings immer noch zu Lasten des begrenzten kassenärztlichen Honorartopfes. Innovative Netzstrukturen, durch die die Versorgung ergänzt wird, erhalten kein zusätzliches Honorar von Krankenkassen oder Kommunen, sondern es soll wieder einmal nur innerärztlich umverteilt werden.

    Es ist zu fordern, dass ein gesonderter Strukturfonds zur Förderung der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen (vernetzte Praxen) eingerichtet wird. In diesen Fonds sollten zusätzliche Mittel sowohl der Krankenkassen als auch der Kommunen fließen. Ohne eine solche Regelung wird die „Förderung“ von Ärztenetzen konterkariert und letztlich verhindert.

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